Die liechtensteinische Anstalt
Die Anstalt ist ein rechtlich verselbständigtes, dauernd wirtschaftlichen Zwecken oder anderen Bestimmungen gewidmetes Unternehmen, das im Öffentlichkeitsregister eingetragen wird und keinen öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Für die Verbindlichkeiten haftet das Gesellschaftsvermögen (Anstaltskapital, Reserven, Gewinnvortrag).
Die Anstalt kann vielseitig eingesetzt werden und entsteht mit der Eintragung im Fürstlich Liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister (Handelsregister).
Besonders geeignet ist die Anstalt für Handelsgeschäfte, aber auch als Verwaltungs- und Holdinggesellschaft. Der Zweck ist statutarisch festzulegen und kann wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art sein.
Der Zweck soll die tatsächliche Tätigkeit der zu gründenden Anstalt wiedergeben. Es ist anzugeben, ob ein nach kaufmännischer Art betriebenes Gewerbe vorgesehen ist. Die Anstalt kann sowohl Holding- als auch Sitzgesellschaft sein.
Das Kapital der Anstalt wird in der Regel nicht in Anteile aufgeteilt. Es bestehen weder Mitglieder noch Teilhaber oder Anteilsinhaber, jedoch Destinatäre (Begünstigte), die wirtschaftliche Vorteile aus der Anstalt ziehen können.
Das Minimalkapital beträgt CHF 30'000.– für Anstalten, deren Kapital nicht in Anteile zerlegt ist. Es ist voll einzuzahlen.
Die Organe der Anstalt sind
1. Der Inhaber der Gründerrechte
2. Der Verwaltungsrat
3. Optional die Revisionsstelle
Der Verwaltungsrat leitet die Geschäfte. Er kann ein Mitglied oder mehrere Mitglieder umfassen. Mindestens ein Mitglied der Verwaltung muss seinen Wohnsitz in Liechtenstein haben. Es muss die berufliche Zulassung als Rechtsanwalt, Rechtsagent, Treuhänder, Buchprüfer oder eine andere von der Regierung anerkannte kaufmännische Befähigung besitzen. Zusätzlich zum liechtensteinischen Verwaltungsrat können beliebige natürliche Personen, aber auch juristische Personen mit Sitz im In- oder Ausland, dazu gewählt werden.
Sofern ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird oder die Statuten ein solches zulassen, muss als drittes Organ eine Revisionsstelle bestellt werden. Die Revisionsstelle bedarf der Zulassung durch die liechtensteinische Regierung.
Die Vermögensrechte werden in der Regel im so genannten Reglement festgelegt. Bei der Anstalt kommt die Genussberechtigung an Ertrag und/oder Vermögen entweder dem Errichter (Gründer) oder, je nach statutarischer Bestimmung, einem anderen Organ zu.
Das Reglement stellt grundsätzlich einen integrierenden Bestandteil der Statuten dar; es muss beim Öffentlichkeitsregisteramt nicht hinterlegt werden.
Für die Anstalt mit kommerziellem Zweck ist eine Buchführung vorgeschrieben.
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